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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Service und Wartung
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen von medizinischen Geräten durch die Fa. Medizinisch - Audiologische Technik Meyer GmbH.
1. Ausführung von Reparaturen und Wartung
1.1 Sache des Auftraggebers ist es, eine möglichst genaue Fehlerbeschreibung für den Auftrag zu geben, um den kostenpflichtigen Aufwand bei der Fehlersuche zu mindern. Liegt kein Fehlerbericht vor, werden die bei der Überprüfung des Gerätes festgestellten Mängel behoben.
1.2 Auf Verlangen des Auftraggebers wird ein kostenpflichtiger Kostenvoranschlag erstellt. Erweitert sich der Reparaturumfang bei der Durchführung der Reparatur wesentlich, erfolgt eine umgehende Bekanntgabe durch den Auftragnehmer.
Wird daraufhin der Reparaturauftrag nicht erteilt bzw. zurückgenommen, braucht das Gerät in diesem Fall nicht mehr in den Urzustand zurückversetzt zu werden, wenn dies technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
2. Preise und Zahlungsbedingungen; Eigentumsvorbehalt
2.1 Die Preisberechnung erfolgt nach Aufwand bzw. nach dem jeweils aktuellen Preisblatt zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer. Das Preisblatt wird dem Auftraggeber bei der Anmeldung auf dem Postwege mitgeschickt.
2.2 Zahlungen sind nach Rechnungsstellung unter Einhaltung einer 10-tägigen Zahlungsfrist ohne Abzug zu leisten. Die gelieferten Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum des Auftragnehmers.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des zu erwartenden Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen.
2.4 Eine An- und Abfahrtspauschale ist bei Bestehen eines Wartungsvertrages bereits in den Wartungsfestkosten enthalten.
Bei zusätzlichen Reparaturaufträgen, also im Servicefall, wird die An- und Abfahrtspauschale gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt in Rechnung gestellt.
3. Reparatur- und Wartungsort sowie Umfang
3.1 Reparaturort ist grundsätzlich der Standort des Gerätes, es sei denn, daß sich während der Reparatur die Notwendigkeit ergibt, das Gerät zwecks Instandsetzung in der Werkstatt des Auftragnehmers mitzunehmen.
Der Transport erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers.
Für die Zeit der Werkstattreparatur kann - soweit verfügbar - ein kostenpflichtiges Ersatzgerät zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch hierauf ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
3.2 Ergibt sich während der Reparatur und Wartung die Notwendigkeit wesentlicher zusätzlicher Arbeiten, werden diese nur mit Genehmigung des Auftraggebers durchgeführt.
3.3 Der Auftragnehmer kann von dem Reparatur- bzw. Wartungsauftrag zurücktreten, wenn die Ausführung des Auftrages mit zumutbaren Mitteln ausgeschlossen ist oder wenn aufgrund des Alters des Gerätes eine Beschaffung der notwendigen Ersatzteile nicht möglich ist.
3.4 Im Falle der Stillegung eines Gerätes ist es dem Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften untersagt, das Gerät wieder in Betrieb zu nehmen.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Der Auftragnehmer leistet für die Reparatur oder Wartung unter Ausschluß aller weiterer Ansprüche in der Weise Gewähr, daß der Auftragnehmer Mängel, die sich an den ausgeführten Leistungen zeigen, unentgeltlich behebt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Monate.
4.2 Der Auftragnehmer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung beschränkt sich auf die Beseitigung von Schäden an den reparierten Geräten. Die Haftung für alle sonstigen Schäden ist ausgeschlossen.
4.3 Eingriffe oder Reparaturversuche durch Dritte, die ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen, führen zum Verlust etwaiger Gewährleistungsansprüche.
5. Terminvereinbarungen
Dem Auftraggeber mitgeteilte Besuchstermine sind - auch wenn eine Uhrzeit genannt sein sollte - geplante Termine und daher unverbindlich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich aus den Besonderheiten des Außenreparaturgeschäftes, insbesondere den Schwierigkeiten der Vorausberechnung von Reparaturzeiten und den Risiken der heutigen Verkehrsdichte.
6. Gerichtsstand
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, wird als Gerichtsstand Wennigsen vereinbart.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Vertrieb
Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Vertrieb von medizinischen Geräten durch die Fa. Medizinisch-Audiologische Technik Meyer GmbH.
1. Preise und Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gerätes mit 2% Skonto, anderenfalls innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten.
2. Lieferbedingungen
2.1 Erfolgt das Vertragsangebot in schriftlicher Form durch den Verkäufer, hat eine Annahme dieses Angebotes durch den Käufer binnen der festgesetzten Frist in schriftlicher Form zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer an das Angebot nicht mehr gebunden.
2.2 Die Lieferung der bestellten medizinischen Geräte erfolgt grundsätzlich vier bis sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Auftragserteilung. Die Lieferzeiten unterliegen den üblichen handelsbedingten Schwankungen und sind daher unverbindlich.
Sofern eine Lieferung acht Wochen nach Eingang der schriftlichen Auftragserteilung noch nicht erfolgt ist, steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten.
2.3 Kleinere Geräte werden auf dem Versandweg angeliefert; größere Geräte werden durch den Verkäufer bzw. in dessen Auftrag ausgeliefert.
Der Transport erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen auf Kosten und auf Gefahr des Käufers.
3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Geräte bleiben bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des Verkäufers. Soweit der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt, ist der Verkäufer gem. § 455 Abs.1 BGB zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Die durch den Verkäufer gewährte Gewährleistungsfrist für Mängel an der Kaufsache beträgt 2 Jahre. Dies gilt nicht für sämtliche Zubehörteile; hier gilt die gesetzlich Gewährleistungsfrist.
4.2 Bevor der Käufer bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln das Recht hat, Wandlung oder Minderung zu verlangen, ist er verpflichtet, dem Verkäufer das mängelbehaftete Gerät zur Nachbesserung zu überlassen. Erst wenn Nachbesserungsversuche in zumutbarer Anzahl und Umfang fehlgeschlagen sind, tritt das gesetzliche Recht auf Wandlung oder Minderung in Kraft.
4.3 Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
4.4 Der Käufer ist verpflichtet, Mängel an dem Gerät dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Verkäufer haftet nicht für Folgeschäden und für solche Schäden, die durch die verspätete Anzeige des Mangels eingetreten sind.
5. Käuferpflichten
Für den Verkauf der medizinischen Geräte gilt das Medizin-Produkte-Gesetz und die MPBetreibV. Hiernach ist der Käufer verpflichtet, die Geräte regelmäßig überprüfen zu lassen.
Wartung und Reparatur dieser medizinischen Geräte haben ausschließlich durch in dem Medizin-Produkte-Gesetz benannte und geeignete Fachbetriebe zu erfolgen.
Der Käufer hat die Möglichkeit, mit dem Verkäufer einen besonderen Wartungsvertrag für diese Geräte mit Sonderkonditionen abzuschließen.
6. Gerichtsstand
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, ist der Gerichtsstand Wennigsen/Deister.